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Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz (FAQ)

Wann ist das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft getreten?

Das Bürgerentlastungsgesetz ist zum 01.01.2010 in Kraft getreten. Für die Steuerjahre 2008 und 2009 gelten die vorherigen Regelungen.

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In welchem Umfang können die Krankenversicherungsbeiträge steuerlich abgesetzt werden?

Allgemein
Beiträge zu Krankenversicherungen und zu gesetzlichen Pflegeversicherungen sind seit 2010 grundsätzlich in vollem Umfang abzugsfähig. Für die gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung) gilt das uneingeschränkt: Sie sind zu 100 % abzugsfähig.

Für die Krankenversicherung stellt sich das Bild differenzierter dar. Maßstab für die unbegrenzte Abzugsfähigkeit ist - vereinfacht ausgedrückt - ein Versicherungsschutz auf GKV-Niveau. Man spricht auch von "Basiskrankenversicherung" (nicht zu verwechseln mit dem Basistarif).

Nicht zur Basiskrankenversicherung zählen:

  • Beiträge der privaten Krankenversicherung, die zur Finanzierung von Zusatzleistungen oder "Komfortleistungen" (z. B. Chefarztbehandlung, Unterbringung im Einbettzimmer) aufgewendet werden.
  • Beiträge, die zur Finanzierung der Einkommenssicherung dienen (Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung).

Beiträge dafür sind evtl. im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig.

Beitragsanteile, für die der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss hat, mindern ebenso wie eine Beitragsrückerstattung den steuerlich unbegrenzt absetzbaren Betrag. (Steuerlich begünstigt werden soll nur der Betrag, durch den der Steuerpflichtige wirklich "belastet" wurde.)

Einzelheiten
Zur Basiskrankenversicherung zählen folgende Leistungsbereiche

  • ambulante Leistungen
  • stationäre Leistungen
  • zahnärztliche Leistungen

Nicht zur Basiskrankenversicherung zählen folgende Mehrleistungen

  • bei den ambulanten Leistungen
    • Leistungen durch einen Heilpraktiker
  • bei den stationären Leistungen
    • Aufwendungen für ein Einbettzimmer
    • Aufwendungen für Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer
  • bei den zahnärztlichen Leistungen
    • Leistungen für Zahnersatz oder Implantologie
    • kieferorthopädische Leistungen

Sind in einem Tarif ausschließlich Mehrleistungen versichert (z. B. bei der klassischen Ergänzungsversicherung für das Krankenhaus), wird der Beitrag dafür überhaupt nicht berücksichtigt.

Sind in einem Tarif Basisleistungen und Mehrleistungen enthalten, werden die Mehrleistungen durch einen Abschlag berücksichtigt. Damit die Unternehmen nicht willkürlich vorgehen können, sind die Abschläge durch Rechtsverordnung für alle Unternehmen einheitlich festgelegt.

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Für wen können Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung berücksichtigt werden?

Es werden alle Beiträge des Steuerpflichtigen für sich oder eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person (z. B. seinen Ehegatten sowie seine Kinder) zu einer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigt.

Berücksichtigt werden auch Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für die Absicherung seines eingetragenen Lebenspartners leistet.

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Was versteht der Gesetzgeber unter dem „Basisniveau“?

Vereinfacht ausgedrückt ist das ein Versicherungsschutz, dessen Niveau dem Versicherungsschutz der GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung) entspricht. Enthält eine private Krankenversicherung Leistungen, die über das Niveau der GKV hinausgehen (was außer beim Basistarif immer der Fall ist), müssen die über das Basisniveau hinausgehenden Mehrleistungen zur Ermittlung des unbegrenzt absetzbaren Beitragsanteils herausgerechnet werden.

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Was geschieht mit den übrigen "sonstigen Vorsorgeaufwendungen"?

Auch sonstige Vorsorgeaufwendungen sind evtl. steuerlich berücksichtigungsfähig.

Was sind neben der Basiskrankenversicherung und der Pflegepflichtversicherung "sonstige Vorsorgeaufwendungen"?
Beiträge für ...

  • Unfall- und Haftpflichtversicherungen
  • selbstständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Risiko-Todesfallversicherungen
  • vor 2005 abgeschlossene Kapitallebens- und Rentenversicherungen
  • Arbeitslosigkeitsversicherungen und
  • Krankenversicherungen, die nicht zum Basisversicherungsschutz zählen, z. B. für privatärztliche Behandlung im Krankenhaus, Verdienstausfallabsicherungen sowie freiwillige Pflegeversicherungen.

In welchem Umfang sind diese "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich berücksichtigungsfähig?
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich bis zu folgenden Höchstbeträgen berücksichtigungsfähig :

  Arbeitnehmer, Beihilfeberechtigte, Rentner Selbstständige, Freiberufliche
Ledig 1.900 EUR 2.800 EUR

 

Bei Verheirateten werden die zutreffenden Beträge addiert.

Allerdings sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur insoweit absetzbar, als dass die Höchstgrenzen nicht bereits durch die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft sind.

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Gibt es Änderungen bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses?
Nein. Der Arbeitgeberzuschuss unterscheidet nicht zwischen dem Anteil für den Basis- und dem sonstigen Krankenversicherungsschutz. Der Arbeitgeberzuschuss wird jedoch bei der Berechnung des steuerlich abzusetzenden Betrages berücksichtigt.

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Kann ich private Zusatz- und Ergänzungstarife steuerlich absetzen?
Beiträge zu privaten Zusatz- und Ergänzungstarifen (z. B. Optionstarife, stationäre Zusatztarife, etc.) können im Rahmen von Höchstbeträgen steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur insoweit, dass der Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch nicht durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist. Dies betrifft ebenso die Beiträge zu privaten Pflegezusatztarifen.

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Kann ich meine Beiträge zur Pflegepflichtversicherung absetzen?
Ja. Beiträge zur Pflegepflichtversicherung (sowohl gesetzlich als auch privat) können in vollem Umfang absetzt werden.

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Welche Auswirkungen hat die Vereinbarung eines Beitrag sparenden Selbstbehaltes?

Als Sonderausgaben können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden.

Hat der Steuerpflichtige einen Selbstbehalt vereinbart und fallen entsprechende Krankheitskosten an, für die kein Anspruch auf eine Versicherungserstattung besteht, dann kann er diese Aufwendungen allerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. (Sofern Aufwendungen anfallen, die über den Rahmen der zumutbaren Belastungen hinaus gehen).

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Wie werden Beitragsrückerstattungen steuerlich behandelt?

Beitragsrückerstattungen mindern im Kalenderjahr, in dem sie ausgezahlt werden, die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Krankenversicherung. Deshalb werden sie bei der Ermittlung des unbegrenzt abzugsfähigen Beitrags berücksichtigt (genauso wie ein Arbeitgeberzuschuss). Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zusammen mit den gezahlten Beiträgen die ausgezahlten Beitragsrückerstattungen zu melden.

Dabei ist zu beachten, dass die rückerstatteten Beiträge immer dem Jahr zugeordnet werden, in dem sie ausgezahlt werden.

Beispiel:

Leistungsfreiheit im Jahr 2010
Auszahlung der Beitragsrückerstattung im Jahr 2011
   
Berücksichtigung bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011

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Werden alle Steuerpflichtigen durch die verbesserte Abziehbarkeit von Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen entlastet?

Durch die Neuregelung werden insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen entlastet, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen müssen. Die Höhe der Entlastung ist jedoch auch sehr von der Steuerklasse abhängig. Genaue Infos gibt es beim Steuerberater.

Gute Nachrichten für Leistungsbewusste und (endlich auch einmal!) für Familien, denn die neue Formel heißt nun:

  • Je hochwertiger die Leistung (innerhalb des Basisniveaus!),
  • je älter die Versicherten und
  • je größer die Familie...

... desto mehr Beiträge können von der Steuer abgesetzt werden!

... desto größer ist die absolute Steuerersparnis!

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Hat durch die Neuregelung jeder Versicherte einen Vorteil?

Ja, weil das Gesetz die nach geltendem Recht im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich anzusetzenden Beiträge (z. B. zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen) weiterhin zum Abzug zulässt und die für das Kalenderjahr 2009 geltenden Höchstbeträge seit 2010 von 2.400 Euro auf 2.800 Euro bzw. von 1.500 Euro auf 1.900 Euro angehoben hat.

Übersteigen die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für sich genommen diese Höchstbeträge, sind diese Beiträge in vollem Umfang in Abzug zu bringen. Ein Ansatz weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendungen scheidet dann allerdings aus.

Um eine im Einzelfall mögliche Schlechterstellungen im Vergleich zu dem für das Kalenderjahr 2004 gewährten Abzugsvolumen zu verhindern, wird - wie im Recht 2009 - weiterhin eine Günstigerprüfung vorgenommen.

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Wie funktioniert die Günstigerprüfung?

Mit der Günstigerprüfung wird weiterhin - vereinfacht ausgedrückt - das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht „konserviert“ und in jedem Einzelfall geprüft, ob das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht oder das für das Kalenderjahr 2010 geltende Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Der Steuerpflichtige muss in seiner Einkommensteuererklärung lediglich die Höhe der von ihm geleisteten sonstigen Vorsorgeaufwendungen angeben.

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Wie erfährt das Finanzamt von den geleisteten Versicherungsbeiträgen?

Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge und der ausgezahlten Beitragsrückerstattung durch den

  • Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, wenn dieser gesetzlich versichert ist, oder
  • den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. bei Selbstzahlern) oder
  • durch das private Krankenversicherungsunternehmen.

Die privaten Krankenversicherer sind verpflichtet, folgende Daten elektronisch über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln:

  • Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung
  • Höhe der ausgezahlten Beitragsrückerstattung
  • und die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) des Steuerpflichtigen. (hier Detailinformationen)

Der Versicherer hat den Steuerpflichtigen über die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu informieren.

Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist die Einwilligung des Steuerpflichtigen in dieses Verfahren.

Wichtig: Wer diesem Verfahren nicht zustimmt, kann die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung nicht unbegrenzt, sonder nur im Rahmen der Höchstbeträge geltend machen. Ein "Nachholen" im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist nicht möglich. Wenn allerdings nachträglich (spätestens zwei Jahre zurück) die Einwilligung gegeben wird, wird die elektronische Übermittlung nachgeholt.
Die IdNr erfahren die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Versicherungsunternehmen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst.

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Kann für Vorsorgeaufwendungen ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden?

Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

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Wird die Neuregelung auch bei der Einkommensteuervorauszahlungen (z. B. für Selbstständige) berücksichtigt?

Ja. Bezogen auf die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden grundsätzlich die in der Vergangenheit geleisteten Aufwendungen bis zu den neuen Höchstbeträgen angesetzt.

Für die Frage, ob im Hinblick auf die zu Gunsten einer Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung geleisteten Beiträge diese Höchstbeträge überschritten werden, ist in der Anfangszeit allerdings eine Übergangsregelung erforderlich, da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum ab 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen.

Aus diesem Grund werden die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung erklärt wurden, um 20 Prozent gekürzt angesetzt. Hierbei handelt es sich um einen vorläufigen Ansatz. In der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 werden dann die zutreffenden Werte berücksichtigt.

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Grundlage/Quelle: Bundesministerium für Finanzen
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