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Gestiegene Reparaturkosten, mehr Großschadenereignisse und steigende Leistungsausgaben im medizinischen Bereich – das sind nur einige Faktoren, warum es 2024 in einigen Kernsparten zu Beitragsanpassungen kommt. Diese Serviceseite wird regelmäßig aktualisiert. Sie zeigt auch, welche Instrumente zur Kundenbindung zur Verfügung stehen.
Auf die Beiträge (insbesondere in der Vollversicherung) wirkt sich die anhaltend dynamische Entwicklung der Leistungsausgaben aus. Dies ist auch der wesentliche Treiber für die anstehenden Beitragsanpassungen.
Im Ergebnis müssen in diesem Jahr die Beiträge zahlreicher, auch bestandsstarker Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung angepasst werden. Daneben sind auch einige Ergänzungstarife, sowie verschiedene Krankentagegeldtarife betroffen.
Im Rahmen von notwendigen Beitragsüberprüfungen werden auch Selbstbehalte überprüft und können ggf. angepasst werden. Zum 01.01.2025 wird der Selbstbehalt in verschiedenen Vollversicherungstarifen jeweils grundsätzlich um 10 % erhöht. Dies dient dazu, den beitragssparenden Effekt des Selbstbehaltes zu erhalten, ansonsten verliert der Selbstbehalt im Zeitablauf seine Wirkung.
Die letzte Anpassung der Selbstbehalte liegt mittlerweile 14 Jahre zurück und war im Jahr 2011. Alle neuen Unisextarife (einsA-Linie) wurden seit Auflegung im Jahr 2013 nicht angepasst.
Im Zusammenhang mit der o. g. Änderung der Selbstbehalte werden gleichzeitig Änderungen in den Tarifbedingungen der KV erforderlich. Bislang wurden die Selbstbehalte pro Leistungs- bzw. Tarifstufe in den entsprechenden Bedingungen einheitlich im Fließtext beschrieben. Durch die jetzt erfolgte Anpassung kommt es zu unterschiedlichen Selbstbehalten für die einzelnen Beobachtungseinheiten. Um diesen Umstand verständlich darstellen zu können, wurde der Fließtext durch entsprechende Tabellen zu der jeweiligen Tarif- bzw. Leistungsstufe in den Bedingungen ersetzt.
Des Weiteren ergeben sich zum 01.01.2025 Änderungen in der PPV. In das Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis werden neue Pflegehilfsmittel aufgenommen, zum Beispiel Treppensteighilfen, mobile Rampen und modulare Assistenzsysteme.
Unsere vollversicherten Kunden werden mit einem gesonderten Schreiben über diese Änderungen informiert. Die Kundeninformation enthält neben dem Anschreiben, eine Synopse in Form einer Broschüre sowie für die Kunden erläuternde FAQ.
Die Beitragsrückerstattung (BRE) ist nicht garantiert, sondern wird von Jahr zu Jahr neu festgelegt. Für das Jahr 2024 wurden die nachfolgenden Sätze beschlossen:
| Anzahl der leistungsfreien Jahre | Anzahl Monatsbeiträge | |
| Kompakttarife* | Einzeltarife** | |
| 1 | 1,0 | 2,0 |
| 2 | 1,5 | 3,0 |
| 3 | 2,0 | 4,0 |
| 4 | 2,0 | 4,0 |
| 5 und mehr | 2,0 | 4,0 |
Beamtenanwärter ( Besondere Bedingungen zu den Genau-Für-Sie-Tarifen ) erhalten weiterhin die verbesserte Beitragsrückerstattung von sechs Monatsbeiträgen bereits nach einem leistungsfreien Jahr (auch anteilig bei unterjährigem Versicherungsbeginn)!
Auch die Regelung für Berufsausbildungstarife mit sechs Monatsbeiträgen ab dem dritten leistungsfreien Jahr bleibt unverändert.
Für die Information unserer vollversicherten Kunden wird das bereits bestehende Merkblatt "Merkblatt "Wichtig zu wissen"" genutzt, das jedem BAP-Schreiben beigelegt wird.
* Kompakttarife: einsA-Tarife, "Genau-Für-Sie"-Tarife, VBU, VHV+, VZK+; Tariflinien easyflex bzw. easyflex+, Tarife der VC-Familie, VB, VHV, VZK, KK
** Einzeltarife mit Leistungen für ambulante und Zahnbehandlung: VAU, VDU, VEU, VENU, VELU, MA+, MZ+, VZD+, VZN+; VA, VD, VZ, VZN, VEL, VE, VEN, MA, MZ, VZD, KD, NGA, NGM und NGB (Für rein stationäre Tarife, wie z. B. VS 3, MS 3 sowie VSU und MS+ wird keine Beitragsrückerstattung gezahlt.)
Zur Begrenzung von Beitragsanpassungen werden bei der Barmenia Limitierungsmittel für dauerhafte Beitragsnachlässe aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eingesetzt. Höhere Nachlässe sind möglich, wenn sie zeitlich befristet sind. Deshalb werden zusätzlich zeitlich befristete Beitragsnachlässe (temporäre Bonuszahlungen, kurz Boni) in Tarifen der Krankheitskostenversicherung gewährt, die besonders stark von der Anpassung betroffen sind. Diese Nachlässe werden separat je Person ausgewiesen.
Um die zum Teil recht hohen Anpassungsbeträge wirksam zu begrenzen, sollen die im Jahr 2024 vergebenen temporären Nachlässe für das Jahr 2025 in unveränderter Höhe fortgesetzt werden.
In den Tarifbereichen, die nicht von einer Anpassung betroffenen Bereichen entfallen sie zum 31.12.2024. Die temporären Boni entfallen außerdem generell, wenn ein Basis-, Standard- oder Notlagentarif oder eine Anwartschaftsversicherung oder Ruhensvereinbarung besteht. Außerdem – und das ist neu – entfallen sie stets anlässlich eines Tarifwechsels zum 01.01.2025 oder unterjährig in 2025.
Durch den Wegfall der temporären Boni kommt es folglich auch in Verträgen zu Beitragserhöhungen, die zum 01.01.2025 nicht angepasst werden.
Versicherte, die nicht von einer Beitragsänderung betroffen sind, erhalten im Falle des Wegfalls des zeitlich befristeten Bonus eine gesonderte Mitteilung.
Generell steigende Kosten in allen Bereichen des Gesundheitswesens sind mittlerweile bekannt. Doch was sind Gründe und Beispiele für diese Entwicklung?
Bei ambulanten Kosten sind beispielsweise die Einreichungen von Arzneimittel nicht nur der Anzahl nach seit 2022 um mehr als 15 % gewachsen, sondern auch bei den dadurch entstandenen Kosten.
Ambulante Physiotherapie hat seit 2017 einen Kostenanstieg von 66 % erfahren. Als Beispiel lagen die erstattungsfähigen Höchstbeträge der Bundesbeihilfe in der manuellen Lymphdrainage 2017 noch bei 42,90 EUR und 2024 mittlerweile bei 75,80 EUR.
Die Entwicklung der durchschnittlichen, bereinigten Kosten im Behandlungsfall in deutschen Krankenhäusern zeigt ebenfalls eine klare Tendenz. Zwischen 2011 und 2021 sind die Kosten von 4.105 EUR auf 7.193 EUR gestiegen. Gleichzeitig nimmt auch die Anzahl der stationären Behandlungen zu. Hier gab es von 2023 auf 2024 bislang einen Anstieg von 8,2 %.
Es ist so naheliegend: Erhöhung des Selbstbehaltes, Reduzierung des Versicherungsschutzes, schon sinkt der Beitrag. Aber um welchen Preis?
Wir beraten unsere Kunden bedarfsgerecht, fair und – egal, wo sie sich beraten lassen – einheitlich. Dies haben wir mit dem Beitritt zu den Tarifwechselleitlinien versprochen. Die Wünsche und Bedürfnisse unserer Kunden stehen im Mittelpunkt unserer Beratungen. Dies gilt für Neukunden, aber eben auch und ganz besonders für unsere langjährigen Kunden.
Fragen Sie Ihre Kunden nach Ihren Bedürfnissen. Das Online-Formular zum Tarifwechselwunsch hilft Ihnen dabei. Alternativ können Sie das PDF zum Tarifwechselwunsch nutzen und ausgefüllt an vertrag-bk@barmenia.de senden. Über beide Wege werden wir Ihnen zeitnah bedarfsgerechte Angebote zukommen lassen.
Ein geringerer Beitrag führt auch zu einer geringeren Beitragsrückerstattung.
Der Beitrag kann i. d. R. zu 70 - 90 % steuerlich geltend gemacht werden. Durch eine Beitragsreduzierung verringert sich auch die Steuerrückzahlung.
Eine höhere Selbstbeteiligung (SB) lohnt sich oft nur, solange man gesund ist. In einigen Bisex-Tarifen reduziert sich der SB nach dem 65. Lebensjahr (Tarife VC, VCH und VCN in SB-Stufe D,E und F). In den Unisex-Tarifen reduziert sich der SB nicht.
Arbeitnehmer sparen nur die Hälfte. Die andere Hälfte spart ihr Arbeitgeber. In 2019 zahlt der Arbeitgeber bis zu einem Beitrag in Höhe von 707,86 EUR die Hälfte. Ist der Beitrag des Kunden niedriger? Dann teilt man sich die Ersparnis mit dem Arbeitgeber.
Es kann sein, dass der neue Tarif dieses Jahr nicht von der TS betroffen war und dafür im nächsten Jahr von einer TS betroffen ist. Hierdurch kann der durch den Wechsel erwünschte Einspar-Effekt hinfällig sein.
Eine Rückkehr in einen leistungsstärkeren Tarif ist mit einer Gesundheitsprüfung verbunden. Da die Alterungsrückstellung bei einem Wechsel in einen leistungsschwächeren Tarif beitragsmindernd eingesetzt wird, ist eine Rückkehr in den Ursprungstarifaußerdem deutlich teurer als vor der Umstellung.
Bei Mehrleistungen fallen immer auch Wartezeiten an.
Eine Rückkehr aus den Unisex- in die Bisex-Tarife ist nicht möglich. Vor allem für Männer sind die Unisex-Tarife im Verhältnis deutlich teurer.
In einigen Fällen muss eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden, die zu Leistungsausschlüssen oder Risikozuschlägen führen kann.
Alle angeschriebenen Kunden in der Krankenversicherung erhalten zusätzlich eine Unterlage mit den für eine Beitragsanpassung relevanten Gesetzestexten. Wir sind verpflichtet, bei jeder Beitragserhöhung auf das Tarifwechselrecht gemäß § 204 VVG hinzuweisen, wobei der Gesetzestext im Wortlaut beigefügt werden muss. Außerdem sind die Regelungen zur Prämien- und Bedingungsanpassung (§ 203 VVG) und zum Kündigungsrecht (§ 205 VVG) enthalten ( Wichtig zu wissen – Ergänzungsversicherung ). In der Version für Verträge mit Vollversicherungen sind außerdem die Voraussetzungen für den Wechsel in den Basis- und Standardtarif dargestellt ( Wichtig zu wissen – Vollversicherung ). Dieses Dokument enthält außerdem Informationen zur Beitragsrückerstattung für 2024.
Auch gesetzlich Versicherte sind von stetigen Beitragserhöhungen betroffen. So zahlen Beschäftigte mit Durchschnittseinkommen ab 2025 voraussichtlich monatlich 720 EUR alleine für die Krankenversicherung. Bei Personen mit einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze sind es sogar alleine 943 EUR nur für die Krankenversicherung. Die Zahlen basieren auf der steigenden Beitragsbemessungsgrenze und der vom GKV-Spitzenverband prognostizierten Anhebung des Zusatzbeitrags 2025.
Jährliche Anpassungen am Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung sind keine Seltenheit. Lag die Summe der zu zahlenden Höchstbeiträge in der Krankenversicherung inkl. Zusatzbeiträgen und der Pflegepflichtversicherung für Versicherte ohne Kinder im Jahr 2014 noch bei 720,40 EUR sind es mittlerweile in 2024 1.050,53 EUR.
Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV verändert sich von 421 EUR (2024) auf 466 EUR (2025).
Auch im Bereich der Reisekrankenversicherung hat der jährliche Überprüfungsprozess Anpassungsbedarf bei den Beiträgen gezeigt. Betroffen sind u. a. die Jahresreisetarife Travel+ und Travel, die allerdings bereits für das Neugeschäft geschlossen sind.
| Alter | Singles (TRSK+) | Familien (TRFK+) | ||
| EUR alt | EUR neu | EUR alt | EUR neu | |
| bis 65 | 16,90 | 21,90 | 33,80 | 43,80 |
| ab 66 und älter | 59,60 | 99,00 | 115,00 | 198,00 |
| Alter | Singles (TRSK) | Familien (TRFK)* | ||
| EUR alt | EUR neu | EUR alt | EUR neu | |
| bis 65 | 10,80 | 14,00 | 21,60 | 28,00 |
| ab 66 und älter | 45,00 | 75,00 | ||
Daneben müssen auch die Beiträge der Tarife Travel-M, TravelDay und RSM angepasst werden. Die Beiträge für den Jahresreiseschutzbrief RS bleiben unverändert.
Die Mitteilung über die Beitragsänderung in der Reiseversicherung wird jeweils rechtzeitig zur Hauptfälligkeit des Vertrages, verteilt über die nächsten 12 Monate, verschickt und somit nicht wie bei den weiteren Beitragsanpassungen zu einem einzelnen Stichtag.
* Der Beitrag gilt bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das älteste Familienmitglied das 66. Lebensjahr vollendet; danach endet das Versicherungsverhältnis nach Tarifstufe Travel family, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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