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Ups! Das kann so nicht bleiben, dreh mich schnell wieder um!
Seit dem 01.01.2017 wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit in 5 Pflegegraden gemessen. Diese ersetzen die bisherigen Pflegestufen I, II und III sowie die "Pflegestufe 0" bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz: Die Pflegereform 2017.
Bei der Feststellung der Schwere der Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr erheblich sein, wie viele Minuten gepflegt wird. Ab 2017 wird darauf geachtet, was der Versicherte noch selbstständig tun kann und was nicht. Zudem werden auch körperliche, geistige und psychische Einschränkungen (z. B. Demenz) gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in 6 verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
Einstufung bis 2017 | Einstufung seit 2017 |
---|---|
Pflegegrad 1 | |
Pflegestufe "0" (EA*) | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe I | |
Pflegestufe I + EA* | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe II | |
Pflegestufe II + EA* | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe III | |
Pflegestufe III + EA* | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe III + HF** | |
Pflegestufe III + HF + EA | |
* erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (z. B. auf Grund einer Demenz) ** Härtefälle der Pflegestufe III |
Bestandsschutz
Versicherte, die bereits Leistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, werden automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Die Stellung eines neuen Antrags auf Begutachtung ist nicht erforderlich. Für diese Personen gilt ein so genannter Besitzstandsschutz: Sie erhalten diese Leistungen auch weiterhin – mindestens in gleichem Umfang.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick darüber, wie sich die Hauptleistungsbeträge seit dem 01.01.2017 verändert haben. Alle Leistungen im Detail können Sie den seit dem 01.01.2017 geänderten Allgemeinen Tarifbedingungen entnehmen.
Häusliche und teilstationäre Pflege
Leistungen für häusliche Pflege werden erstattet, wenn der Pflegedienst die Pflege übernimmt. Bei teilstationärer Pflege wird der Pflegebedürftige zeitweise in einem Pflegeheim untergebracht.
Pflegegrad
NEU | Leistung
NEU | Pflegestufe
ALT | Leistung
ALT |
---|---|---|---|
1 | - EUR | 0 | 231 EUR |
2 | 689 EUR | I | 468 EUR |
3 | 1.298 EUR | II | 1.144 EUR |
4 | 1.612 EUR | III | 1.612 EUR |
5 | 1.995 EUR | III Härtefälle* | 1.995 EUR |
* gilt nicht für teilstationäre Pflege |
Pflegegeld
Pflegegeld wird gezahlt, wenn ein Angehöriger die Pflege übernimmt.
Pflegegrad
NEU | Leistung
NEU | Pflegestufe
ALT | Leistung
ALT |
---|---|---|---|
1 | - EUR | 0 | 123 EUR |
2 | 316 EUR | I | 244 EUR |
3 | 545 EUR | II | 458 EUR |
4 | 728 EUR | III | 728 EUR |
5 | 901 EUR | III Härtefälle | - EUR |
Vollstationäre Pflege
Leistungen für vollstationäre Pflege werden erstattet, wenn der Pflegebedürftige durchgehend in einem Pflegeheim untergebracht ist.
Pflegegrad
NEU | Leistung
NEU | Pflegestufe
ALT | Leistung
ALT |
---|---|---|---|
1 | 125 EUR | 0 | - EUR |
2 | 770 EUR | I | 1.064 EUR |
3 | 1.262 EUR | II | 1.330 EUR |
4 | 1.775 EUR | III | 1.612 EUR |
5 | 2.005 EUR | III Härtefälle | 1.995 EUR |
Seit dem 01.01.2017 werden Aufwendungen zur Entlastung pflegender Angehöriger unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 125 EUR (bisher: 104 EUR – Grundbetrag bzw. 208 EUR – erhöhter Betrag) monatlich erstattet. Beispielsweise kann damit die Kurzzeitpflege aufgestockt werden.
Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag wie bisher bis zum 30.06. des Folgejahres übertragen werden.
Wird die Pflege privat organisiert, sieht der Gesetzgeber einen sogenannten Beratungseinsatz vor. Dieser kann durch einen anerkannten Pflegedienst, die COMPASS Private Pflegeberatung GmbH oder einer anerkannten Beratungsperson der kommunalen Gebietskörperschaften durchgeführt werden. Der Beratungseinsatz hat das Ziel, der pflegebedürftigen Person sowie der Pflegeperson Rat und Hilfe bei der Pflege zu geben.
Pflegegrad | Beitrag | Häufigkeit |
---|---|---|
1 | - EUR | |
2 | 23 EUR | halbjährlich |
3 | 23 EUR | halbjährlich |
4 | 33 EUR | vierteljährlich |
5 | 33 EUR | vierteljährlich |
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