Barmenia Kundenberatung
Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Rückruf, wir beraten Sie gerne auch telefonisch.
Mo. - Fr. 08:00 - 20:00 Uhr
Sa. 09:00 - 15:00 Uhr
Barmenia Kundenberatung
Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Rückruf, wir beraten Sie gerne auch telefonisch.
Mo. - Fr. 08:00 - 20:00 Uhr
Sa. 09:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Suche
Produkte
Meine Barmenia
Vor Ort
Barmenia Kundenberatung
Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Rückruf, wir beraten Sie gerne auch telefonisch.
Mo. - Fr. 08:00 - 20:00 Uhr
Sa. 09:00 - 15:00 Uhr
Ups! Das kann so nicht bleiben, dreh mich schnell wieder um!
Für alle, die mehr wollen: finanzielle Absicherung im Pflegefall - inklusive staatlicher Förderung.
Viele denken, dass sie durch die gesetzliche Pflegeversicherung ausreichend abgedeckt sind. Tatsache ist aber: Die Pflegepflichtversicherung ist eine "Teilkaskoversicherung" und kommt nur für einen Teil der anfallenden Kosten auf.
Im Pflegefall muss daher mit hohen Eigenbeteiligungen gerechnet werden. Die Rente reicht in den meisten Fällen nicht aus, um diese Kosten zu bezahlen. Die Folge: Ersparnisse müssen aufgelöst werden und im schlimmsten Fall werden Ihre Kinder in die Verantwortung genommen. Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung können Sie das verhindern und so Ihre Ersparnisse und Ihre Familie schützen.
Die Deutsche-Förder-Pflege kann von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgeschlossen werden. Es gibt weder ein Aufnahmehöchstalter noch eine Gesundheitsprüfung - nur pflegebedürftig dürfen Sie noch nicht sein und es dürfen keine Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen worden sein. Das macht den Abschluss besonders einfach und unkompliziert.
Um umfassend abgesichert zu sein, ist es sinnvoll, über die Deutsche-Förder-Pflege hinaus vorzusorgen. Barmenia Pflege+ ermöglicht, das Pflegemonatsgeld in Pflegegrad 5 frei zu wählen und den Leistungsumfang in allen Pflegegraden einfach und individuell aufzubessern.
So könnte Ihr Pflegemonatsgeld dann aussehen:
Pflegegrad | Deutsche-Förder-Pflege | Barmenia Pflege+ | Leistungen insgesamt |
1 (10 %) | 60 EUR | 130 EUR | 190 EUR |
2 (30 %) | 180 EUR | 390 EUR | 570 EUR |
3 (60 %) | 360 EUR | 780 EUR | 1.140 EUR |
4 (80 %) | 480 EUR | 1.040 EUR | 1.520 EUR |
5 (100 %) | 600 EUR | 1.300 EUR | 1.900 EUR |
Zusätzlich haben Sie mit Barmenia Pflege+ Anspruch auf attraktive Assistance-Leistungen in Kooperation mit der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V.:
Die staatliche Förderung beträgt einheitlich 5 Euro pro Monat. Eine Pflegezusatzversicherung ist dann förderfähig, wenn der Eigenbeitrag des Versicherten mindestens 10 Euro monatlich beträgt. Zusammen mit dem Eigenbeitrag ergibt sich also ein monatlicher Mindestbeitrag von 15 Euro. Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch die "Deutsche Rentenversicherung Bund" direkt an den Versicherer. Die staatliche Förderung wird jeweils nur für einen Vertrag pro Person gezahlt.
Die geförderte Pflegezusatzversicherung kann von allen abgeschlossen werden, die in der sozialen bzw. der privaten Pflegepflichtversicherung versichert sind, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei Vertragsabschluss noch nicht pflegebedürftig sind. Es gibt keine Altersgrenze nach oben. Für die Versicherungsunternehmen gilt Annahmezwang, etwaige Vorerkrankungen dürfen für den Vertragsabschluss nicht abgefragt werden und haben daher keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages, den Versicherungsumfang oder die Beitragshöhe.
Die Höhe richtet sich nach dem vereinbarten Pflegegeld und dem Lebensalter des Versicherten bei Vertragsabschluss. Der Beitrag ist für Männer und Frauen jeweils gleich hoch. Jüngere Versicherte können für den gleichen Beitrag eine höhere Leistung versichern als ältere Versicherte. Zusammen mit der Förderung muss der Beitrag mindestens 15 Euro betragen, davon entfallen auf die Förderung 5 Euro, die nicht vom Versicherten, sondern von einer zentralen staatlichen Förderstelle an das Versicherungsunternehmen zu zahlen sind.
Um einen zukünftigen Wertverlust des vereinbarten Pflegetagegeldes zu verhindern, können die Versicherungsverträge vorsehen, dass das Pflegegeld in Höhe der jährlichen Inflationsrate dynamisiert wird. Entscheidet sich der Versicherte für eine solche Dynamisierung, wird auch der Beitrag jeweils entsprechend angepasst.
Wenn sich die allgemeine Lebenserwartung, die Häufigkeit oder die Dauer der Pflegezeiten insgesamt ändert, sind Beitragsanpassungen möglich, um die vertraglich garantierte Leistungszusage erfüllen zu können. Dafür ist auf jeden Fall die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich. Je nach Entwicklung können die Beiträge bei diesem Verfahren nicht nur steigen, sondern durchaus auch sinken. So hat zum Beispiel die private Pflegepflichtversicherung im Jahr 2012 die Beiträge senken können.
Eine Beitragsanpassung ist zudem möglich, wenn sich die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen ändern – zum Beispiel, wenn durch Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bisher nicht berücksichtige Personengruppen leistungsberechtigt werden.
Damit der Versicherungsvertrag förderfähig ist, muss er ein Pflegegeld für alle Pflegegrade von 1 bis 5 vorsehen, auf jeden Fall jedoch eine Mindestleistung von 600 Euro monatlich in Pflegegrad 5. In Pflegegrad I beträgt das Monatsgeld mindestens 10 Prozent, bei Pflegegrad II mindestens 30 Prozent, bei Pflegegrad 3 mindestens 60 Prozent und bei Pflegegrad 4 mindestens 80 Prozent der Summe in Pflegegrad 5.
Die Versicherungsunternehmen können auch höhere Leistungen anbieten. Der Höchstbetrag darf laut Gesetz aber die Höhe der bei Vertragsabschluss jeweils geltenden Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung nicht überschreiten.
Anspruch auf die vereinbarten Leistungen besteht nach einer Wartezeit von maximal fünf Jahren nach Vertragsschluss. Der Versicherer kann jedoch auch eine kürzere Wartezeit vorsehen.
Anspruch auf das vereinbarte Pflegegeld besteht auf Antrag des Versicherten von dem Zeitpunkt an, ab dem die soziale Pflegeversicherung oder die private Pflegepflichtversicherung Leistungen erbringen. Zusammen mit dem Antrag muss der Versicherte den Leistungsbescheid seiner Pflegekasse oder die Leistungsmitteilung des privaten Versicherungsunternehmens vorlegen, aus dem sich die Pflegegrade und der Leistungsbeginn ergeben. Wird der Antrag in der geförderten Pflegezusatzversicherung später gestellt, werden die Leistungen nachgezahlt. Maßgeblich für die Leistungshöhe ist der jeweilige Pflegegrad. Diese wird bei den Versicherten der sozialen Pflegepflichtversicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, bei den Versicherten der Privaten Pflegepflichtversicherung durch das Unternehmen MEDICPROOF festgestellt.
Wenn der Versicherte hilfebedürftig wird, kann er den Versicherungsvertrag bis zu drei Jahre ohne Beitragszahlung ruhen lassen. Die Tarifbestimmungen der einzelnen Versicherungsunternehmen können auch einen längeren Zeitraum vorsehen. In der Zeit des Ruhens besteht kein Leistungsanspruch. Alternativ kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Eintritt der Hilfebedürftigkeit kündigen.
Eine am 1. Januar 2013 bereits bestehende Pflege-Zusatzversicherung kann nach den gesetzlichen Vorgaben nicht gefördert werden, da sie nicht die für die Förderfähigkeit festgelegten Rahmenbedingungen erfüllt.
Der Anspruch auf die Zulage entsteht nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Beiträge zu einer entsprechenden Pflegezusatzversicherung geleistet worden sind. Die Zulage wird also jeweils rückwirkend für alle Monate gezahlt, in denen der Versicherungsnehmer seinen Mindestbeitrag geleistet hat. Da die staatliche Zulage Teil des Beitrags ist, treten die Versicherungsunternehmen im Hinblick auf diesen Teil also in Vorleistung. Somit wird der Zulagenanteil am Beitrag dem Versicherten gestundet, bis er von der Zulagenstelle gezahlt wird.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von maximal zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Bei einer Erhöhung des Beitrags hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht.
Die Auszahlung der staatlichen Förderung wird über eine zentrale Stelle bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ abgewickelt. Der Versicherungsnehmer bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit Vertragsabschluss, die Zulage bei der zentralen Stelle zu beantragen.
Das Unternehmen übermittelt der zentralen Stelle für jeden Versicherungsnehmer alle dafür notwendigen Angaben. Dazu gehören etwa die Antrags- und Vertragsdaten, die Höhe der geleisteten Beiträge sowie eine Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag den gesetzlichen Vorgaben für die Förderfähigkeit entspricht.
Sind alle Voraussetzungen für die Förderung erfüllt, zahlt die zentrale Stelle die Zulage direkt an das Versicherungsunternehmen aus, das sie unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutschreiben muss. Die Zulage kann nicht geteilt werden. Es ist also immer nur ein Vertrag für den gleichen Zeitraum förderfähig. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse (z. B. den Wegfall der Pflegepflichtversicherung) mitzuteilen, die zu einem Wegfall des Zulagenanspruchs führen. Das Unternehmen muss in diesem Fall einen bereits gestellten Zulagenantrag bei der zentralen Stelle stornieren.
Damit wir Sie optimal beraten können, haben Sie für Rückfragen folgende Optionen:
Sie haben keine Fragen mehr - dann können Sie hier direkt weiter.
zum Onlineabschluss